Die Sicherheit in den eigenen vier Wänden gewinnt immer mehr an Bedeutung, und viele Mieter machen sich Gedanken darüber, wie sie sich und ihr Zuhause am besten schützen können. Eine in diesem Zusammenhang häufig diskutierte Maßnahme ist die Installation einer Überwachungskamera an der Wohnungstür. Doch ist das in einer Mietwohnung in Deutschland überhaupt erlaubt?
Die Frage, ob man die Wohnungstür mit einer Kamera überwachen darf, ist nicht nur eine Frage des persönlichen Sicherheitsbedürfnisses, sondern berührt auch das Thema Datenschutz und die Rechte anderer Mieter und Besucher. Grundsätzlich gilt: Die Installation einer Überwachungskamera ist ein Eingriff in die Privatsphäre.
Die rechtliche Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Videoüberwachung bietet die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO ist eine Überwachung dann zulässig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (hier: des Mieters) erforderlich ist. Allerdings darf dies nicht zu Lasten der Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen (andere Mieter, Besucher) gehen. Bedeutet im Klartext: Ohne die ausdrückliche Zustimmung aller Parteien, die durch die Kamera gefilmt werden könnten, ist diese nicht zulässig.
Wenn die Kamera ausschließlich den privaten Bereich des Mieters erfasst, ist dies in der Regel unproblematisch. Schwierig wird es jedoch, wenn durch die Kamera auch Gemeinschaftsflächen wie der Flur, der Hauseingang oder sogar das Nachbargrundstück erfasst werden. In solchen Fällen dürfte die Abwägung in der Regel zu Lasten des Mieters ausfallen, da sein berechtigtes Interesse nicht den Persönlichkeitsschutz der anderen Personen überwiegt.
Die Überwachung des Hausflurs oder des Nachbargrundstücks durch den Mieter ist in der Regel nicht erlaubt. Zulässig könnte allenfalls eine mit der Türklingel verbundene Kamera sein, die keine Aufzeichnungen macht und lediglich einen konkreten Besucher erkennen kann.
Interessanterweise fällt die Benutzung einer Videoattrappe weder unter die DS-GVO noch unter das BDSG, da mit der Attrappe keine Daten verarbeitet werden. Allerdings kann auch hier eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegen, wenn die Attrappe eine Verunsicherung bei den betroffenen Personen auslöst und damit die allgemeine Handlungsfreiheit dieser Personen beschränkt.
Die Installation einer Sicherheitskamera an der Wohnungstür ist ein Thema, das mit Vorsicht zu behandeln ist. Es ist wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen und zu respektieren.
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